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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. IV Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. IV Z 16
12. 06. 1990
01. 07. 1990

16. Dem § 304 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mittel der Pensionsversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, mit der Maßgabe verwendet werden, daß die Träger der Pensionsversicherung für diese Zwecke in jedem Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden können.“