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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. IV Z 3
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. IV Z 3
12. 06. 1990
01. 01. 1988

3. a) § 231 Z 2 dritter Satz lautet:

„Hiebei ist für die Feststellung der Wartezeit (§ 235) und der Leistungszugehörigkeit (§ 245) von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht.“

b) Dem § 231 wird eine Z 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„3. 

Für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei abweichend von Z 2 folgende Reihenfolge gilt:

 

Beitragszeit der Pflichtversicherung,

 

leistungswirksame Ersatzzeit,

 

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung,

 

leistungsunwirksame Ersatzzeit.“