„a) | des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 7,6 vH der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 61 A1VG)“ |