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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 17
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 17
12. 06. 1990
01. 07. 1990

17. a) In der Anlage 1 lautet die Nr. 17 wie folgt:

„17

Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Dunkelöle, Teer, Anthrazen, Pech, Mineralöle, Erdpech und ähnliche Stoffe

Alle Unternehmen“

b) In der Anlage 1 lautet die Nr. 19 wie folgt:

„19

Hauterkrankungen, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen

Alle Unternehmen“

c) In der Anlage 1 Nr. 27b wird der Ausdruck „der Lunge“ durch den Ausdruck „der Lunge, des Bauchfelles“ ersetzt.

d) In der Anlage 1 lautet die Nr. 30 wie folgt:

„30

Erkrankungen an allergischem Asthma bronchiale, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen

Alle Unternehmen“

e) In der Anlage 1 Nr. 38 wird in der Spalte „Unternehmen“ der Ausdruck „die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen“ durch den Ausdruck „die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken“ ersetzt.

f) In der Anlage 1 lautet die Nr. 40 wie folgt:

„40

Erkrankungen an Lungenfibrose durch Hartmetallstaub

Herstellung und Bearbeitung von Hartmetallen“