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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 4
12. 06. 1990
01. 07. 1990

4. a) § 420 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verwaltungskörper bestehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, aus Vertretern der Dienstnehmer und Vertretern der Dienstgeber (Versicherungsvertreter). Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen, auch wenn sie pflichtversicherte Dienstnehmer nicht beschäftigen, bei der Entsendung der Versicherungsvertreter den Dienstgebern gleichgestellt.“

b) Im § 420 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „und“ durch den Ausdruck „bzw.“ ersetzt.

c) Im § 420 Abs. 3 wird der Ausdruck „Vorstandsmitglieder und Bedienstete öffentlich-rechtlicher Interessenvertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer und Dienstgeber oder von Gebietskörperschaften“ durch den Ausdruck „Angehörige des im Abs. 2 lit. b und c umschriebenen Personenkreises“ ersetzt.