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49. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 49. Novelle
49. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1990, S. 2465, Art. V Z 6
12. 06. 1990
01. 07. 1990

6. a) § 423 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. 

a) wenn er als Vertreter der Dienstnehmer entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten dem betreffenden Versicherungsträger nicht mehr als pflichtversicherter Dienstnehmer angehört, oder

b) 

wenn er als Vertreter der Dienstgeber entsendet worden ist, aber seit mehr als drei Monaten nicht mehr Dienstgeber eines bei dem betreffenden Versicherungsträger pflichtversicherten Dienstnehmers ist,

in beiden Fällen jedoch nur, wenn er nicht zu jenen Personen zählt, die im § 420 Abs. 2 unter den lit. a bis c angeführt sind, und unbeschadet des § 431 Abs. 1 dritter Satz;“

b) Dem § 423 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.“