1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist, gilt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 als erfüllt, wenn die Summe aus
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- | der Pension (einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage), |
- | dem Nettoeinkommen gemäß § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) - ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge - und |
- | den mitzuberücksichtigenden Unterhaltsansprüchen in der Höhe des gebührenden bzw. tatsächlich geleisteten Unterhalts (§ 4 Abs. 4) |
81 % des nach § 293 Abs. 1 ASVG (§ 150 Abs. 1 GSVG, § 141 Abs. 1 BSVG) in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Dieser Prozentsatz erhöht sich jeweils zum Jahresbeginn im Jahr 2012 um einen Prozentpunkt, im Jahr 2013 um zwei Prozentpunkte und im Jahr 2014 um einen Prozentpunkt.“ |