Dokumentanzeige

5. Änd RRZ 2008 avsv Nr. 40/2011, S. 1, Z 2
5. Änderung der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008
5. Änd RRZ 2008
avsv Nr. 40/2011, S. 1, Z 2
03. 03. 2011
01. 01. 2011

2. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung ist, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist oder anzurechnen wäre, eine Befreiung von der Rezeptgebühr im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 sowie Abs. 2 dann zu bewilligen, wenn das Einkommen 81 % des nach Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 in Betracht kommenden Richtsatzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 96 % dieses Richtsatzes, nicht übersteigt. Diese Prozentsätze erhöhen sich jeweils zum Jahresbeginn im Jahr 2012 um einen Prozentpunkt, im Jahr 2013 um zwei Prozentpunkte und im Jahr 2014 um einen Prozentpunkt.“