3. § 263 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Ist der Rentenberechtigte derart hilflos, daß er ständig der Wartung und Hilfe bedarf, so gebührt ihm zu der Rente ein Hilflosenzuschuß im halben Ausmaß der Rente, jedoch mindestens 300 S und höchstens 600 S monatlich. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse außer Betracht. Zu einer Waisenrente wird Hilflosenzuschuß frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Waise das 14. Lebensjahr vollendet hat.“