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5. ASVGNov BGBl. Nr. 290/1959, S. 1788, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 5. Novelle
5. ASVGNov
BGBl. Nr. 290/1959, S. 1788, Art. I Z 6
30. 12. 1959
01. 01. 1960

6. § 267 erster Satz hat zu lauten:

„Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht höher sein als die Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben.“