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5. B-KUVGNov BGBl. Nr. 780/1974, S. 3024, Art. I Z 11
5. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
5. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 780/1974, S. 3024, Art. I Z 11
30. 12. 1974
01. 01. 1975

11. § 65 hat zu lauten:

„Heilbehelfe und Hilfsmittel

§ 65. (1) Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,

a) 

die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder

b) 

die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.

(2) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt, wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder aus einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung besteht.

(3) Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnutzung bei ordnungsmäßigem Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. § 100 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“