19. § 149 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der ordnungsgemäß einberufene Verwaltungskörper, ausgenommen der Rentenausschuß, ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter, wobei sich unter diesen ein Vorsitzender befinden muß, beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit des Rentenausschusses ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder gegeben.“