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5. B-KUVGNov BGBl. Nr. 780/1974, S. 3024, Art. I Z 2
5. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
5. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 780/1974, S. 3024, Art. I Z 2
30. 12. 1974
01. 01. 1975

2. § 7 hat zu lauten:

„Ruhen der Versicherung

§ 7. (1) Die Versicherung ruht während des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub).

(2) Das Ruhen der Krankenversicherung tritt nicht ein,

1. 

sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;

2. 

während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen Bestimmungen;

3. 

wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst das Ruhen eintreten würde.“