10. Im § 96 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen:
„Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist auf § 87 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende Höchstbetrag bei Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen höchstens das 25-fache des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf volle Schilling, betragen darf.“