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5. BSVGNov BGBl. Nr. 590/1981, S. 2317, Art. I Z 15
5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
5. BSVGNov
BGBl. Nr. 590/1981, S. 2317, Art. I Z 15
29. 12. 1981
01. 01. 1982

15. § 141 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2

a) 

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

 

aa) 

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben

5 677 S,

bb) 

wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen

3 955 S,

b) 

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension

3 955 S,

c) 

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

 

aa) 

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

1 477 S,

 

falls beide Elternteile verstorben sind

2 219 S,

bb) 

nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2 623 S,

 

falls beide Elternteile verstorben sind

3 955 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 425 S für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.“