17. i) Dem § 188 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.“