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5. GSVGNov BGBl. Nr. 589/1981, S. 2314, Art. I Z 19
5. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
5. GSVGNov
BGBl. Nr. 589/1981, S. 2314, Art. I Z 19
29. 12. 1981
01. 01. 1982

19. § 150 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2

a) 

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

 

aa) 

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben

5677 S,

bb) 

wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen

3955 S,

b) 

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension

3955 S,

c) 

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

 

aa) 

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

1477 S,

  

falls beide Elternteile verstorben sind

2219 S,

bb) 

nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2623 S,

  

falls beide Elternteile verstorben sind

3955 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 425 S für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.“