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50. ASVGNov BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. I Z 26
Allgemeines SozialversicherungsG - 50. Novelle
50. ASVGNov
BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. I Z 26
27. 12. 1991
01. 01. 1992

26. Im § 73 Abs. 4 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Hauptverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Verhältnisses, in welchem der Pensionsaufwand aller nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung auf die bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a oder d krankenversicherten Personen entfällt, innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzusetzen ist. Der Hauptverband hat die vorschußweise einlangenden Beiträge nach dem 20. eines jeden Kalendermonates vorläufig nach einem Schlüssel aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen, der jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr nach den gleichen Grundsätzen wie der endgültige Schlüssel nach den jeweils aktuellsten Daten festzusetzen ist. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung vorzunehmen.“