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50. ASVGNov BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. I Z 28
Allgemeines SozialversicherungsG - 50. Novelle
50. ASVGNov
BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. I Z 28
27. 12. 1991
01. 10. 1992

28. § 76 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. 

im § 16 Abs. 2 bezeichneten Selbstversicherten der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der gemäß § 76a Abs. 3 genannte, jeweils geltende Betrag fällt; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte

a) 

ein Einkommen bezieht, das das im § 4 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1983 bezeichnete Höchstausmaß jährlich überschreitet oder

b) 

eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983 ohne wichtige Gründe um mehr als vier Semester überschritten hat oder

c) 

vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d des Studienförderungsgesetzes 1983 absolviert hat;

lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt.“