34. § 77 Abs. 2 erster Satz lautet:
„In der Pensionsversicherung beträgt der Beitragssatz
1.
für die Weiterversicherung von Personen im Sinne des § 18 Abs. 2, solange die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz zutreffen, sowie für die Selbstversicherung gemäß § 18 10,25 vH,
2.
für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten einschließlich der Selbstversicherten gemäß den §§ 16a und 18a 22,8 vH
der Beitragsgrundlage.“