36. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
„§ 80a. (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.
(2) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach § 80 Abs. 1 zu ermittelnden Betrag vermindert:
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1. | für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling, |
2. | für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling, |
3. | für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling, |
4. | für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.“ |