Dokumentanzeige

50. ASVGNov BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. I Z 38
Allgemeines SozialversicherungsG - 50. Novelle
50. ASVGNov
BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. I Z 38
27. 12. 1991
01. 01. 1992

38. Nach § 86 Abs. 4 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallsanzeige beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht.“