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50. ASVGNov BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. II Z 30
Allgemeines SozialversicherungsG - 50. Novelle
50. ASVGNov
BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. II Z 30
27. 12. 1991
01. 01. 1992

30. § 155 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1. 

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;

2. 

Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;

3. 

Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung

a) 

einer unmittelbar drohenden Krankheit,

b) 

der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;

4. 

die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.“