17. Der bisherige Wortlaut des § 243 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für Beitragszeiten nach den §§ 225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz und 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz ist eine Beitragsgrundlage nicht festzustellen.“