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50. ASVGNov BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. IV Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 50. Novelle
50. ASVGNov
BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. IV Z 2
27. 12. 1991
01. 01. 1988

2. Im § 225 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Satzteil wird angefügt:

„sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 311 geleistet worden ist;“