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50. ASVGNov BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. IV Z 26
Allgemeines SozialversicherungsG - 50. Novelle
50. ASVGNov
BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. IV Z 26
27. 12. 1991
01. 01. 1992

26. § 302 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Der Pensionsversicherungsträger kann die Gewährung der von einem Krankenversicherungsträger nach Maßgabe des § 154a zu erbringenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich ziehen.“