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50. ASVGNov BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. IV Z 30
Allgemeines SozialversicherungsG - 50. Novelle
50. ASVGNov
BGBl. Nr. 676/1991, S. 2755, Art. IV Z 30
27. 12. 1991
01. 01. 1992

30. § 307e Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe des Familiengeldes bzw. des Taggeldes ist gemäß § 195 Abs. 2 bis 5 entsprechend zu ermitteln. Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß § 17 ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß den §§ 16a, 18, 18a Selbstversicherten ist hiebei das Dreißigfache der Beitragsgrundlage (§ 76a Abs. 1 bzw. Abs. 5) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Dreißigfachen des Tageswertes der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) fällt.“