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52. ASVGNov BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 20
Allgemeines SozialversicherungsG - 52. Novelle
52. ASVGNov
BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 20
11. 01. 1994
01. 01. 1994

20. Dem § 80a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) 500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.

(4) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1994 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.“