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52. ASVGNov BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 36
Allgemeines SozialversicherungsG - 52. Novelle
52. ASVGNov
BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 36
11. 01. 1994
01. 07. 1993

36. § 261 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt

1. 

für Versicherungsmonate mit Ausnahme von Versicherungsmonaten für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a, 228a) für je zwölf Versicherungsmonate

bis zum 360. Monat ........................ 1,9,

vom 361. Monat an ........................ 1,5;

2. 

für Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 1,9.

Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.“