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52. ASVGNov BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 55
Allgemeines SozialversicherungsG - 52. Novelle
52. ASVGNov
BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 55
11. 01. 1994
01. 01. 1994

55. § 311 Abs. 3 lit. b lautet:

„b) 

wenn ein Beamter (eine Beamtin) aus Gründen der Eheschließung oder der Kindererziehung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und ihm (ihr) aus diesem Anlaß eine Abfertigung gewährt wird, die mindestens um 20 vH höher ist als die Summe der vom Dienstgeber nach Abs. 5, nach § 175 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 167 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden bzw. zurückzuzahlenden Überweisungsbeträge oder“