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52. ASVGNov BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 58
Allgemeines SozialversicherungsG - 52. Novelle
52. ASVGNov
BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 58
11. 01. 1994
01. 01. 1994

58. Nach Abschnitt IV des Achten Teiles wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:

„ABSCHNITT IVa
Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Arten und Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 441. (1) Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind:

1. 

die Verbandskonferenz,

2. 

a) 

der Verbandsvorstand,

b) 

das Verbandspräsidium und

3. 

die Kontrollversammlung.

(2) Die Verbandskonferenz besteht aus den Obmännern der in § 427 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und dem Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie den Obmann-Stellvertretern der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, einer Gebietskrankenkasse und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen aus der Gruppe der Dienstgeber, dem Obmann-Stellvertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aus der Gruppe der Dienstnehmer und einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem Verbandspräsidium (Abs. 5). Für jeden Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers aus seiner Mitte ein Stellvertreter zu entsenden, der von derselben Gruppe der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.

(3) Gehört ein Mitglied der Verbandskonferenz gleichzeitig auch dem Verbandspräsidium an, so ist an seiner Stelle vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers aus seiner Mitte ein Versicherungsvertreter in die Verbandskonferenz zu entsenden, der von derselben Gruppe der Versicherungsvertreter im Vorstand wie das Mitglied des Verbandspräsidiums zu wählen ist. Dies gilt nicht für den Obmann der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die Obmann-Stellvertreter der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, sofern sie Mitglieder des Verbandspräsidiums sind. In diesem Fall ist an ihrer Stelle der Obmann-Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber einer Gebietskrankenkasse zu entsenden, deren Obmann-Stellvertreter nicht in der Verbandskonferenz vertreten ist.

(4) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern, von denen vier der Gruppe der Dienstnehmer angehören, und aus dem Präsidenten des Hauptverbandes sowie den beiden Vizepräsidenten. § 421 Abs. 7 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(5) Das Verbandspräsidium besteht aus dem Präsidenten sowie den beiden Vizepräsidenten des Hauptverbandes.

(6) Die Kontrollversammlung besteht aus elf Versicherungsvertretern, von denen

1. 

vier aus der Gruppe der Dienstnehmer, und zwar je einer von der nach ihrer Versichertenzahl größten Gebietskrankenkasse, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

2. 

sieben aus der Gruppe der Dienstgeber, und zwar je einer von der nach ihrer Versichertenzahl zweitgrößten Gebietskrankenkasse, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,

anzugehören haben.

(7) Die Versicherungsvertreter in der Kontrollversammlung sind von den Kontrollversammlungen der nach Abs. 6 in Betracht kommenden Versicherungsträger aus ihrer Mitte zu wählen. Für jeden Versicherungsvertreter in der Kontrollversammlung ist gleichzeitig mit dessen Wahl und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen.

Vorsitz im Hauptverband; Angelobung

§ 442. (1) Den Vorsitz in der Verbandskonferenz, im Verbandsvorstand und im Verbandspräsidium hat der Präsident zu führen. Der Präsident und seine Stellvertreter (Vizepräsidenten) sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Amtsdauer der genannten Verwaltungskörper nach Anhörung der Bundesarbeitskammer, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu ernennen. Sie sind zur Ausübung ihrer Funktionen berechtigt, sobald sie die Annahme ihrer Ernennung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ausdrücklich erklärt haben. Der Präsident und sein erster Stellvertreter sind der Gruppe der Dienstnehmer, sein zweiter Stellvertreter der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen. Sie haben als Versicherungsvertreter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger anzugehören. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, gelten die für die Obmänner vorgesehenen Bestimmungen auch für den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Hauptverbandes.

(2) Den Vorsitzenden der Kontrollversammlung hat dieser Verwaltungskörper aus seiner Mitte zu wählen. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. § 431 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 sind anzuwenden.

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten, ferner der Vorsitzende der Kontrollversammlung und dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, die übrigen Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern vom Präsidenten anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 424 hinzuweisen.

Aufgaben der Verbandskonferenz

§ 442a. (1) Die Verbandskonferenz hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband oder bei einem gemäß § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.

(2) Ihr obliegt die Beschlußfassung über

1. 

die Erstellung von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 und den Abschluß von Gesamtverträgen gemäß § 31 Abs. 3 Z 11;

2. 

die im § 31 Abs. 5 bezeichneten Angelegenheiten;

3. 

die Erfüllung der in § 433 Abs. 1 Z 1 und 5 angeführten Aufgaben für den Bereich des Hauptverbandes;

4. 

die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds, sowie über die Entlastung des Verbandsvorstandes;

5. 

die Beschlußfassung über die Satzung, die Mustersatzung gemäß § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung gemäß § 456, die Mustergeschäftsordnung gemäß § 456a und deren Änderungen.

(3) Ein gültiger Beschluß über die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände bedarf der Zustimmung von mindestens 19 Mitgliedern der Verbandskonferenz.

(4) Die Verbandskonferenz ist zu den in Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen vom Verbandspräsidium, sonst vom Verbandsvorstand einzuberufen.

(5) Zur administrativen Unterstützung der Verbandskonferenz ist eine Konferenz der leitenden Angestellten einzurichten. Sie besteht aus den leitenden Angestellten der in der Verbandskonferenz vertretenen Versicherungsträger und des Hauptverbandes sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Ihr obliegt die Mitwirkung an der Vorbereitung des Inhalts der Antragstellung gemäß § 442b und die Koordination der Mitwirkung der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes.

Aufgaben des Verbandspräsidiums

§ 442b. Dem Verbandspräsidium obliegt in den im § 442a Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat.

Aufgaben des Verbandsvorstandes

§ 442c. (1) Dem Verbandsvorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Hauptverbandes. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Präsidenten und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Hauptverbandes übertragen.

(2) § 434 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Aufgaben und Zustimmung der Kontrollversammlung

§ 442d. (1) § 436 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Generalversammlung und des Vorstandes die Verbandskonferenz und der Verbandsvorstand des Hauptverbandes treten.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Verbandskonferenz bzw. des Verbandsvorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:

1. 

die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;

2. 

die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;

3. 

die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2;

4. 

die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;

5. 

die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;

6. 

die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13;

7. 

die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 31 Abs. 3 Z 11, wenn die Gesamtverträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen.

§ 437 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vorstandes der Verbandsvorstand (die Verbandskonferenz) und an die Stelle der Generalversammlung die Verbandskonferenz tritt.

(3) Wird in den Fällen des § 447c Abs. 4 eine Entscheidung des Verbandsvorstandes mit Stimmenmehrheit getroffen, so hat die Kontrollversammlung hiezu so rechtzeitig Stellung zu nehmen, daß eine fristgerechte Vorlage an den Bundesminister für Arbeit und Soziales möglich ist.

Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§ 442e. § 439 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Betriebsräte an den Sitzungen der Verbandskonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.“