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52. ASVGNov BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 63
Allgemeines SozialversicherungsG - 52. Novelle
52. ASVGNov
BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 63
11. 01. 1994
01. 01. 1994

63. § 447c Abs. 4 lautet:

„(4) Über den Antrag entscheidet der Verbandsvorstand. Die Entscheidung des Verbandsvorstandes für innerhalb eines Kalenderjahres eingelangte Anträge ist bis spätestens 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Genehmigung vorzulegen. Bei mit Stimmenmehrheit zustande gekommenen Entscheidungen des Verbandsvorstandes ist der Beschlußausfertigung die Stellungnahme der Kontrollversammlung des Hauptverbandes anzuschließen.“