Dokumentanzeige

52. ASVGNov BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 75
Allgemeines SozialversicherungsG - 52. Novelle
52. ASVGNov
BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 75
11. 01. 1994
01. 07. 1993

75. § 551 Abs. 9 lautet:

„(9) Eine Pension, die gemäß Abs. 8 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

1. 

der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und

2. 

einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 8 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.

Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 108h. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.“