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52. ASVGNov BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 77
Allgemeines SozialversicherungsG - 52. Novelle
52. ASVGNov
BGBl. Nr. 20/1994, S. 435, Z 77
11. 01. 1994
01. 07. 1993

77. § 551 Abs. 10 (neu) lautet:

„(10) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b oder auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253c, § 253d, § 276c oder § 276d ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 253 oder § 276, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b, deren Stichtag vor dem 1 Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bei vorzeitigen Alterspensionen gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 gestellt, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.“