110. Dem § 253d wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“