132. Im § 410 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:
„8.
wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet.“