Dokumentanzeige

55. ASVGNov BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 144
Allgemeines SozialversicherungsG - 55. Novelle
55. ASVGNov
BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 144
18. 08. 1998
01. 08. 1998

144. § 447g Abs. 6 lautet:

„(6) Der Hauptverband hat am 1., 13. und 23. eines jeden Kalendermonates die Zahlungen gemäß Abs. 5 zu bevorschussen, und zwar nach Aufteilungsschlüsseln, die der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das in Betracht kommende Geschäftsjahr auf Grund der voraussichtlichen Gebarungsergebnisse unter Berücksichtigung des Abs. 7 durch Schätzung festsetzt. Für diese Vorschußzahlungen hat der Hauptverband alle beim Ausgleichsfonds jeweils eingelangten Beträge heranzuziehen und an die im Abs. 1 genannten Träger der Pensionsversicherung zu überweisen.“