„1. | Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bedienstete, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wird, sowie Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen eine Pensionsleistung nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;“ |