193. In der Anlage 1 Nrn. 2 bis 14 entfällt in der Spalte „Berufskrankheiten“ folgender Ausdruck:
„Mit Ausnahme von Hauterkrankungen. Diese gelten als Berufskrankheiten nur insoweit, als sie Erscheinungen einer durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper bedingten Allgemeinerkrankung sind oder gemäß Nr. 19 entschädigt werden müssen.“