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55. ASVGNov BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 42
Allgemeines SozialversicherungsG - 55. Novelle
55. ASVGNov
BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 42
18. 08. 1998
01. 01. 1998

42. § 70 Abs. 2 lautet:

„(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 77 Abs. 2 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.“