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55. ASVGNov BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 72
Allgemeines SozialversicherungsG - 55. Novelle
55. ASVGNov
BGBl. I Nr. 138/1998, S. 1659, Z 72
18. 08. 1998
01. 08. 1998

72. Dem § 177 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Hautkrankheiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.“