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56. ASVGNov BGBl. I Nr. 172/1999, S. 1365, Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 56. Novelle
56. ASVGNov
BGBl. I Nr. 172/1999, S. 1365, Z 1
19. 08. 1999
20. 08. 1999

1. Der 4. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles lautet:

„4. Unterabschnitt

Elektronisches Verwaltungssystem

§ 31a. (1) Der Hauptverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, daß die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können; für andere Zwecke darf das ELSY nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur soweit verwendet werden, als diese Zwecke mit dem vorstehenden Zweck im Sinne der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995 S. 31, nicht unvereinbar sind. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.

(2) Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Auf die im ELSY verwendeten Daten sind die Bestimmungen über den öffentlichen Bereich des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten, die dem berechtigten Verwender nach Zustimmung des Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen.

(3) Auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten dürfen nur folgende Daten gespeichert werden:

1. 

Angaben zur Person, für die die Chipkarte ausgestellt wurde:

a) 

Namen, Geburtsdatum, Geschlecht;

b) 

Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1);

2. 

Bezeichnung des Chipkartenausstellers, Datum der Ausstellung und Chipkartennummer samt Gültigkeitskennzeichnung;

3. 

sonstige Daten, deren Speicherung bundesgesetzlich vorgesehen ist.

(4) Folgende Daten dürfen die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten keinesfalls enthalten:

1. 

Diagnosen und andere Gesundheitsdaten;

2. 

Einkommens- und Vermögensdaten;

3. 

Personenstandsdaten, die über die in Abs. 3 Z 1 genannten Daten hinausgehen.

(5) Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke im Sinne des Abs. 1 sowie zu Fragen der Speicherung sonstiger Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten nach Abs. 3 Z 3 ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist jedenfalls anzuhören.

Durchführung des ELSY

§ 31b. (1) Der Hauptverband ist zur Durchführung der in § 31a getroffenen Anordnungen ermächtigt,

1. 

eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,

2. 

die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzulassen,

3. 

sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen;

eine Beteiligung nach Z 2 oder nach Z 3 ist nur dann zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Art. 121 Abs. 1 B-VG), und dem Hauptverband maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Hauptverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche Auftraggeber bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person im Sinne der Z 1 bis 3 unberührt.

(2) Im Gesellschaftsvertrag einer vom Hauptverband nach Abs. 1 errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist vorzusehen, daß sich die Mitglieder der Generalversammlung im selben Verhältnis auf die Gruppe der Dienstnehmer und die Gruppe der Dienstgeber verteilen wie die Mitglieder des geschäftsführenden Organs des Hauptverbandes. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110.

(3) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind von dem nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen. Ist kein zuständiger Krankenversicherungsträger vorhanden, so sind diese Chipkarten von der Gebietskrankenkasse jenes Landes auszustellen, in dem sie voraussichtlich hauptsächlich verwendet werden.

(4) Näheres über die Organisation und Technik des ELSY sowie über seine Verwendung ist durch Verordnung des Hauptverbandes nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Chipkartensystemen zu regeln. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sie ist in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren (§ 31 Abs. 9).

Krankenscheinersatz

§ 31c. (1) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners (§§ 338 ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu vereinbaren.

(2) Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des § 31a Abs. 3 folgende Daten gespeichert werden:

1. 

Angaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;

2. 

Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;

3. 

Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.“