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57. ASVGNov BGBl. I Nr. 173/1999, S. 1367, Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 57. Novelle
57. ASVGNov
BGBl. I Nr. 173/1999, S. 1367, Z 4
19. 08. 1999
01. 01. 2000

4. § 128 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

„(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Handelt es sich um eine mehrfache Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, so ist jener Versicherungsträger leistungszuständig, den der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt; andernfalls ist nach folgender Reihenfolge leistungszuständig:

1. 

der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,

2. 

der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

3. 

der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

4. 

der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.“