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57. ASVGNov BGBl. I Nr. 173/1999, S. 1367, Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 57. Novelle
57. ASVGNov
BGBl. I Nr. 173/1999, S. 1367, Z 5
19. 08. 1999
01. 01. 2000

5. § 128 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

„Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.“