6. Im § 176 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates)“ der Ausdruck „oder als Behindertenvertrauensperson“ eingefügt und der Ausdruck „im Sinne der §§ 118 und 119 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „ , wenn die Teilnahmeberechtigung auf dem Arbeitsverfassungsgesetz (Behinderteneinstellungsgesetz) beruht“ ersetzt.