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57. ASVGNov BGBl. I Nr. 173/1999, S. 1367, Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 57. Novelle
57. ASVGNov
BGBl. I Nr. 173/1999, S. 1367, Z 7
19. 08. 1999
01. 07. 1999

7. Dem § 479 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute ist gegeben, wenn und solange der Abgang in der versicherungstechnischen Bilanz 5% der bilanzierten Summe nicht überschreitet. Bei Überschreiten dieses Betrages sind zur Deckung des Abganges die Versicherungsleistungen zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen.“