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58. ASVGNov BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 14
Allgemeines SozialversicherungsG - 58. Novelle
58. ASVGNov
BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 14
07. 08. 2001
01. 01. 2002

14. § 31 Abs. 9 lautet:

„(9) Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen

1. 

jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;

2. 

ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen, die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.“