19. § 32b Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit
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1. | den Zielvereinbarungen nach § 32a und |
2. | den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung |
unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte.“ |