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58. ASVGNov BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 58. Novelle
58. ASVGNov
BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 2
07. 08. 2001
01. 08. 2001

2. Im § 4 Abs. 4 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „verfügen“ durch einen Strichpunkt ersetzt; der daran anschließende Satzteil lautet:

„es sei denn,

a) 

dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) 

dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) 

dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

d) 

dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“