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58. ASVGNov BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 54
Allgemeines SozialversicherungsG - 58. Novelle
58. ASVGNov
BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517, Z 54
07. 08. 2001
01. 08. 2001

54. § 341 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzu-schließen.“